Der vom Regierungsrat gestützt auf Art. 54 EG ZGB erlassene Tarif KESR zieht als Grundlage für die Bemessung der Entschädigung an die Beiständinnen und Beistände nicht allein die Umstände des Falles, d.h. die Art der Beistandschaft und die übertragenen Aufgaben resp. die Höhe des zu verwaltenden Vermögens und Einkommens heran, sondern berücksichtigt auch den für die Führung der Beistandschaft erforderlichen Zeitaufwand und die Schwierigkeit der Massnahmenführung sowie die damit verbundene Verantwortung (RUTH E. REUSSER, in: Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, 2012, N. 18 zu Art. 404 ZGB; BGE 116 II 399 E. 4b; Urteil des Bundesgerichts 5D_148/2009 vom 15. Dezember 2009 E. 3.1).