1.4 Mit der Beschwerde kann eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit des Entscheids gerügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Dem Obergericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu. Es kann sich hierbei primär auf die geltend gemachten Rügen und Anträge konzentrieren (DANIEL STECK, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler [Hrsg.], FamKommentar Erwachsenenschutz, 2013, N. 4 und N. 7 zu Art. 450a ZGB).