C. Gegen die Auferlegung und die Höhe der Mandatsentschädigung erhob A. am 27. Juni 2023 (Postaufgabe) Beschwerde. Die KESB nahm dazu am 4. August 2023 Stellung. Von der ihr eingeräumten Gelegenheit, eine Replik einzureichen, hat die Beschwerdeführerin keinen Gebrauch gemacht. Erwägungen 1. Formelles