a) indem die Beklagte am 4. Januar 2012 einer Gruppe von fünf behinderten Kindern wegen ihrer Behinderung i.S.v. Art. 2 Abs. 1 BehiG den Zugang zum Mineral- und Heilbad Unterrechstein verweigerte; b) indem die Beklagte mit Brief vom 25. Januar 2012 an die Heilpädagogische Schule Heerbrugg festhielt, Gruppen von Menschen mit Behinderung nur während speziellen Öffnungszeiten in das Mineral- und Heilbad Unterrechstein einzulassen;