Demnach resultiert ein mittleres Honorar von CHF 31‘380.00, wozu die Barauslagen von CHF 339.30 und die Mehrwertsteuer zu rechnen sind. Insgesamt hat die Beklagte den Klägerinnen damit eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 34‘256.84 zu bezahlen. 116 Act. 60. Seite 28 Das Kantonsgericht entscheidet: 1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte eine Diskriminierung i.S.v. Art. 6 BehiG beging,