Als Parteientschädigung gelten nach Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO die Kosten einer berufsmässigen Vertretung. Art. 105 Abs. 2 ZPO hält fest, dass das Gericht die Parteientschädigungen nach den Tarifen zuspricht und die Parteien eine Kostennote einreichen können. Richtschnur für die Bemessung der Parteientschädigung ist das gemäss kantonalem Tarif gerechtfertigte Anwaltshonorar, welches durch die bei objektiver Würdigung notwendig erscheinende Inanspruchnahme des Anwaltes entstanden ist115. Gemäss Art. 18 Abs. 1 lit. a der Verordnung über den Anwaltstarif hat die Bemessung im vorliegenden Verfahren nach Zeitaufwand zu erfolgen.