10 BehiG und wird deshalb nicht mitumfasst. Die Unentgeltlichkeit im Rahmen des BehiG gilt nur für Individualklagen, nicht auch für Behindertenorganisationen114. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO sind die Prozesskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Die Beklagte ist in diesem Verfahren unterlegen, weshalb ihr die Kosten aufzuerlegen sind. Gestützt auf Art. 19 Abs. 1 der Gebührenordnung ist die Gerichtsgebühr auf CHF 4‘500.00 festzusetzen.