Die Klägerinnen vertreten die Ansicht, dass das Verfahren gestützt auf Art. 10 BehiG und Art. 114 lit. b ZPO unentgeltlich sei, und ihnen deshalb keine Gerichtskosten auferlegt werden können (act. 5). Allerdings sind gemäss Art. 10 Abs. 1 BehiG die Verfahren nach den Artikeln 7 und 8 unentgeltlich. Art. 7 BehiG regelt gemäss Randtitel „Rechtsansprüche bei Bauten, Einrichtungen oder Fahrzeugen“, Art. 8 BehiG die „Rechtsansprüche bei Dienstleistungen“ und Art. 6 „Dienstleistungen Privater“. Art. 6 BehiG allerdings ist nicht erwähnt in Art. 10 BehiG und wird deshalb nicht mitumfasst.