Die Beklagte macht geltend, dass – wenn sie sich die Zutrittsverweigerung von Einzelbesuchern vorbehält (Ziff. 5) – Einzelbesucher generell meint und nicht etwa nur Einzelbesucher mit Behinderung. Dieser Ein- 109 Act. 2/10. 110 Act. 2/10. 111 Act. 21, Rz. 71 ff. 112 Act. 9, S. 26 f. Seite 25