Um auch bei Besuchen behinderter Einzelpersonen je nach Grad der Behinderung (Ziff. 4 des Schreibens) reagieren zu können, um weitere "Beschwerden" nicht behinderter Gäste zu vermeiden, habe sich die Beklagte eine Zutrittsverweigerung eben bei solchen "Einzelbesuchen“ vorbehalten müssen. Der 1. Absatz in Ziff. 5 des Schreibens beschreibe die Konsequenzen für Besuche von Gruppen Behinderter, der 2. Absatz für Besuche behinderter Einzelpersonen111. Die Beklagte wendet ein, selbst bei isolierter Betrachtung des 2. Absatzes von Ziff.