Dadurch hat der Inhalt des Briefes, resp. die Begründung der Zutrittsverwehrung, bereits eine Folge gehabt, nämlich wird damit erklärt, warum am 4. Januar 2012 die Gruppe nicht ins Bad gelassen worden ist. Insoweit wurde die im Brief angekündigte Eintrittsverwehrung am 4. Januar 2012 auch so umgesetzt. Die Klägerinnen reden im Rechtsbegehren von „Randzeiten“. Dem Brief vom 25. Januar 2012 ist zu entnehmen, dass über „spezielle Öffnungsregelungen“ gesprochen werden Seite 24