b) Rechtsbegehren Ziff. 1 lit. b Mit der Feststellung im Brief vom 25. Januar 2012, dass sich die Beklagte nicht mehr in der Lage sieht, behinderten Personen den freien Zutritt zum Bad zu gewähren und der oben aufgeführten und erörterten Begründung, werden Behinderte benachteiligt und krass unterschiedlich behandelt, weil sie damit nicht mehr frei entscheiden können, ob und wann sie das öffentlich zugängliche Bad besuchen wollen. Es stellt sich weiter die Frage, ob der Brief diskriminierend ist, obwohl damit lediglich eine Diskriminierung in Aussicht gestellt (betreffend einer möglichen zukünftigen „Einlassregelung“) wurde.