würden sich Beschwerden mehren, wenn der Grad der Behinderung für die andern Gäste aufgrund bereits geschilderter Umstände als unzumutbar erachtet werde. Deshalb würde sich die Beklagte nicht mehr in der Lage sehen, Gruppen mit behinderten Personen den freien Zutritt zu gewähren. Jedoch könne mit den betroffenen Schulen und Heimen über 103 Act. 9, S. 16. 104 Act. 9, S. 24. 105 Act. 21, Rz. 57 ff. 106 Act. 2/10; Act. 2/11; Act. 2/12 usw. Seite 21