Die Klägerinnen wenden ein, die Medien seien erst nach Empfang dieses Briefes über den Vorfall informiert worden. Die erwähnte Publizität sei erst nachher (ab März 2012) eingetreten. Der Kontext, in welchem der Brief verfasst wurde, sei die irrige Vorstellung "keinerlei öffentlichen Verpflichtungen" zu unterstehen. Selbst wenn der Verwaltungsratspräsident bereits unter medialem Druck gestanden hätte, würde dies die in krasser Weise ausgrenzende Zutrittspraxis gemäss Brief nicht rechtfertigen105.