c) Beweiswürdigung Die vom Gericht durchgeführten neun Zeugenbefragungen haben ergeben, dass das entscheidende Gespräch am 4. Januar 2012 nur zwischen … (Betreuerin HPS) und … (Betriebsleiterin Heilbad Unterrechstein) stattfand. Die weiteren einvernommenen Personen haben vom Gesprächsinhalt erst über die genannten Ge- 71 sprächsteilnehmerinnen erfahren . Gemäss Art. 169 ZPO kann Zeugnis nur über Tatsachen abgelegt werden, welche die Zeugen unmittelbar wahrgenommen haben.