und warum die Gruppe an jenem Tag das Bad letztlich nicht besuchte. Die Klägerinnen sind der Auffassung, dass die Gruppe aufgrund der Behinderung der Kinder abgewiesen worden war. Die Beklagte ihrerseits begründet die Abweisung vor allem mit der fehlenden Anmeldung der Gruppe sowie damit, dass die Kinder nicht sechs Jahre alt gewesen seien, wobei gemäss Hausordnung Werktags Kinder unter sechs Jahren das Bad erst ab 13.00 Uhr betreten dürften. 68 Act. 9, S. 11. 69 Act. 2/10. Seite 16