52 Act. 9, S. 25 f. 53 BGE 138 I 475, E. 3.3.2 = Pra 102/2013, S. 483f. Seite 13 zum BehiG zahlreiche Leistungsangebote. Im Vordergrund stehen der Detailhandel, Restaurants, Hotels, Bäder sowie kulturelle Angebote54. Bei der Beklagten handelt es sich um eine privatrechtliche Anbieterin einer öffentlich zugänglichen, grundsätzlich von jedermann beanspruchbaren Dienstleistung, auf welche sich das BehiG nach Art. 3 lit. e i.V.m. Art. 6 BehiG erstreckt.