zubewegen, sich aus- und weiterzubilden oder eine Erwerbstätigkeit auszuüben (Art. 2 Abs. 1 BehiG). Art. 3 BehiG regelt den Geltungsbereich des BehiG und gemäss Art. 3 lit. e BehiG gilt das Gesetz für grundsätzlich von jedermann beanspruchbare Dienstleistungen Privater. Private, die Dienstleistungen öffentlich anbieten, dürfen Behinderte nicht auf Grund ihrer Behinderung diskriminieren (Art. 3 lit. e i.V.m. Art. 6 BehiG). Diskriminierungen i.S.v. Art. 6 BehiG sind demnach nicht nur im Verhältnis zwischen Staat und Privaten, sondern auch unter Privaten untersagt53. Unter den Begriff Dienstleistungen fallen gemäss Botschaft