Individuell abgesprochene Öffnungszeiten für Gruppen von Behinderten seien sodann nicht diskriminierend oder würden sich zumindest rechtfertigen lassen. Selbst wenn die Festlegung von Öffnungszeiten in Absprache mit den betroffenen behinderten Personen diskriminierend wäre, so hätte der Geschäftsleiter mit seinem Schreiben allerhöchstens eine Diskriminierung in Aussicht gestellt, zu der es dann allerdings und unbestrittenermassen nie gekommen sei. Das in Aussicht stellen einer Diskriminierung könne aber nicht diskriminierend sein52. 2.2 Gesetzliche Grundlagen