zit dass behinderte Einzelpersonen keinerlei Zutrittsbeschränkungen unterstehen und bei Gruppen mit behinderten Kindern um Absprache gebeten werde. Das Ansinnen sei in der Stossrichtung absolut legitim und wohl auch erwünscht. Die Beklagte sei jedenfalls weit davon entfernt, besondere Besuchszeiten für Behinderte festzulegen, und dazu sei es auch nie gekommen. Individuell abgesprochene Öffnungszeiten für Gruppen von Behinderten seien sodann nicht diskriminierend oder würden sich zumindest rechtfertigen lassen.