Bezüglich dem klägerischen Rechtsbegehren Ziff. 1 lit. c („auch behinderten Einzelpersonen den Zugang zum Mineral- und Heilbad Unterrechstein zu verwehren"), führt die Beklagte an, sie habe in besagtem Schreiben mit keinem Wort von Einzelpersonen gesprochen und solches auch nicht angedeutet49. Die Beklagte räumt ein, dass der Brief vom 25. Januar 2012 in "einzelnen Formulierungen" nicht präzis ausgefallen sei. Es sei deshalb wichtig, den Brief im Kontext zum Vorfall vom 4. Januar 2012 zu sehen.