Des Weiteren bemängelt die Beklagte, in Ziff. 1 lit. b des klägerischen Rechtsbegehrens werde ihr eine Diskriminierung im Sinne von Art. 6 BehiG unterstellt, indem sie in einem Schreiben an die Heilpädagogische Schule Heerbrugg festgehalten haben soll, „Gruppen von Menschen mit Behinderung nur zu Randzeiten in das Mineral- und Heilbad Unterrechstein einzulassen". Dieses Zitat finde sich in diesem Schreiben aber gerade nicht, so dass die behauptete und bestrittene Diskriminierung nicht erstellt sei. Bezüglich dem klägerischen Rechtsbegehren Ziff.