Die Gruppe sei nicht angemeldet gewesen und das Bad weitgehend belegt. Die Beklagte sei schlechterdings nicht in der Lage gewesen, den Zugang dieser Gruppe unter einigermassen menschenwürdigen Bedingungen zu ermöglichen, denn mindestens ein Teil der Gruppe hätte vor der Dusche/WC in den öffentlichen Gängen umgezogen werden müssen47. Überdies hätten die Kinder jünger als sechs Jahre gewirkt48. Da gemäss den geltenden Öffnungszeiten Kinder unter sechs Jahren jeweils von Montag bis Freitag bis 13:00 Uhr keinen Zutritt hätten, sei das Verhalten der Beklagten gerechtfertigt gewesen. Des Weiteren bemängelt die Beklagte, in Ziff.