behandelt worden wäre. Die Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, dass die Gruppe mit den behinderten Kinder nicht abgewiesen worden sei, sondern dass sich die Betreuer der Diskussion um Anmeldung bzw. Alter der Kinder entzogen hätten und verärgert davongezogen seien, ohne auf Lösungsversuche der Beklagten einzugehen. Selbst falls die Gruppe abgewiesen worden wäre – was bestritten werde – liesse sich dies aufgrund fehlender Anmeldung rechtfertigen. Die Gruppe sei nicht angemeldet gewesen und das Bad weitgehend belegt.