6 BehiG44. Nicht erforderlich sei in diesem Zusammenhang eine Intention oder ein Vorsatz der Beklagten. Es genüge, dass sich ihr Verhalten diskriminierend auswirke45. Dabei sei bereits das Inaussichtstellen einer Diskriminierung diskriminierend i.S.v. Art. 6 BehiG46. Die Beklagte bestreitet, dass am 4. Januar 2012 die Gruppe Kinder wegen ihrer Behinderung abgewiesen worden sei, und macht geltend, dass in der gleichen Situation jede Gästebesuchergruppe mit behinderten oder nicht behinderten Menschen genau gleich