So seien die Medien erst nach Empfang des diskriminierenden Briefes informiert worden41. Der Kontext, in welchem der Brief verfasst worden sei, sei die irrige Vorstellung, "keinerlei öffentlichen Verpflichtungen" zu unterstehen42. Die Klägerinnen werfen der Beklagten vor, die mit ihrem Verhalten vom 4. Januar 2012 und die mit ihren Äusserungen vom 25. Januar 2012 klar umrissene Zulassungspolitik für Menschen mit Behinderung ziele unmissverständlich auf eine Segregation Behinderter von den übrigen Besuchern ab43. Dieses Verhalten sei diskriminierend i.S.v. Art. 6 BehiG44.