Die Klägerinnen werfen der Beklagten vor, aus Furcht vor negativen Reaktionen nicht behinderter Besucher darauf abzielen zu wollen, die Behinderten im Tagesbetrieb an den Nichtbehinderten vorbeizuschleusen. Darin liege die diskriminierende Wirkung der in Aussicht gestellten "speziellen Öffnungsregelung" bzw. "zeitlichen Sonderregelungen" für Behinderte, ebenso wie der vorbehaltenen Zutrittsverweigerung bei Einzelbesuchen. Die Klägerinnen bestreiten, dass der Brief vom 25. Januar 2012 unter öffentlichem Druck verfasst worden sei40. So seien die Medien erst nach Empfang des diskriminierenden Briefes informiert worden41.