Mit der von der Beklagten in ihrem Schreiben vom 25. Januar 2012 dargelegten Zulassungspolitik würden Behinderte, sowohl in der Gruppe, als auch als Einzelpersonen, in allgemeiner Weise weitgehend von der Nutzung des Bades ausgeschlossen39. Die Klägerinnen werfen der Beklagten vor, aus Furcht vor negativen Reaktionen nicht behinderter Besucher darauf abzielen zu wollen, die Behinderten im Tagesbetrieb an den Nichtbehinderten vorbeizuschleusen.