handelt habe. Alle fünf Kinder seien älter als sechs Jahre gewesen. Es habe kein Besucherandrang geherrscht38. Die diskriminierende Haltung zeige sich auch in der Vorgabe, Gruppen von Behinderten nur zu bestimmten Zeiten einlassen zu wollen, "vornehmlich zwischen 8:00 Uhr und 9:00 Uhr", also vor den eigentlichen Öffnungszeiten des Bades, das für nicht behinderte Gäste erst um 9:00 Uhr öffne. Mit der von der Beklagten in ihrem Schreiben vom 25. Januar 2012 dargelegten Zulassungspolitik würden Behinderte, sowohl in der Gruppe, als auch als Einzelpersonen, in allgemeiner Weise weitgehend von der Nutzung des Bades ausgeschlossen39.