[…] Die Klägerinnen führen aus, dass die Aufnahme ins Verzeichnis der klageberechtigten Organisationen gemäss Anhang zur BehiV rein deklaratorischen Charakter habe und die Tatsache, dass die Klägerin 3 nicht im Anhang zur BehiV aufgeführt sei, sei daher unerheblich, da die Voraussetzungen gemäss Art. 9 BehiG ohne weiteres erfüllt seien35. Gemäss den Erläuterungen zur Behindertengleichstellungsverordnung, Bundesamt für Justiz, vom November 2003, S. 5 hat die Liste im Anhang 1 nur deklaratorischen Charakter.