In Art. 5 der Verordnung über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsverordnung, BehiV) hat der Bundesrat Art. 9 BehiG konkretisiert und verordnet, dass beschwerde- und klageberechtigt nach Art. 9 Abs. 2 BehiG Behindertenorganisationen sind, welche (a) eine eigene Rechtspersönlichkeit haben; (b) die sich seit mindestens zehn Jahren nach ihrem statutarischen Zweck hauptsächlich für die besonderen Belange der Behinderten einsetzen; (c) deren Tätigkeit von nationaler Bedeutung ist; und (d) die im Anhang 1 dieser Verordnung aufgeführt sind.