Ebenso wirkt sich eine mögliche Regelung des Zutrittes – wie im Schreiben vom 25. Januar 2012 in Aussicht gestellt – auf alle behinderten Besucher des Bades und damit auf eine grössere Zahl von Personen aus. Mithin auf alle Menschen, die in den Worten des Schreibens vom 25. Januar 2012 körperlich oder geistig behindert sind34. Insofern sind die Ausführungen der Beklagten zu Art. 88 ZPO unbeachtlich, da es sich bei Art. 9 Abs. 3 lit. a BehiG um eine spezialgesetzliche Verbandsklage handelt und die Voraussetzungen gemäss Art. 89 i.V.m. Art. 88 ZPO keine Anwendung finden. Weitergehende Interessen müssen die Klägerinnen deshalb nicht nachweisen.