ZPO besondere gesetzliche Bestimmungen über die Verbandsklage vor. Massgebend ist somit hier Art. 9 BehiG, eine in der ZPO vorbehaltene besondere gesetzliche Bestimmung. Nach Art. 9 Abs. 1 BehiG können Behindertenorganisationen gesamtschweizerischer Bedeutung, die seit mindestens zehn Jahren bestehen, Rechtsansprüche auf Grund von Benachteiligungen, die sich auf eine grosse Zahl Behinderter auswirken, geltend machen. Es stellt sich vorliegend deshalb die Frage, ob eine Auswirkung auf eine grosse Zahl Behinderter bejaht werden kann.