aus, dass vorliegend behinderte Menschen diskriminiert worden seien. Die Klägerinnen führen weiter an, vor dem Hintergrund der Intention des Gesetzgebers genüge es, wenn eine Diskriminierung in der Vergangenheit stattgefunden habe, um sie i.S.v. Art. 9 Abs. 3 BehiG auf entsprechende Klage hin festzustellen. Die für gewöhnliche zivilprozessuale Feststellungsklagen bezüglich Feststellungsinteresse geltenden Kriterien kämen vorliegend deshalb nicht zur Anwendung. Ebenso wenig müsse ein schutzwürdiges Interesse nachgewiesen werden33. Wie erwähnt, gehen gemäss Art. 89 Abs. 3 ZPO besondere gesetzliche Bestimmungen über die Verbandsklage vor.