zustandes bewirkt werden müsse. Da es sich vorliegend um eine besondere Verbandsklage i.S.v. Art. 89 Abs. 3 ZPO handle, kämen die Kriterien von Art. 88 ZPO bezüglich Feststellungsinteresse gerade nicht zur Anwendung. Im Übrigen würden die herabsetzenden, entwürdigenden und damit persönlichkeitsverletzenden Wirkungen aufgrund der Diskriminierungssachverhalte weiter bestehen. Das Interesse an der Feststellung folge daraus, dass vorliegend behinderte Menschen diskriminiert worden seien.