Da mit dem Verbandsklagerecht der materielle Anspruch nach Art. 6 BehiG durchgesetzt werde, liege es in der Natur der Sache, dass sich der Feststellungsanspruch auf einen in der Vergangenheit abgeschlossenen Sachverhalt beziehe. Es sei unzutreffend, dass eine Beseitigung eines fortbestehenden Stör- 30 Act. 9, S. 28 f. und S. 37. 31 Act. 9, S. 35 ff. 32 Act. 21, Rz. 120 (zu act. 9, S. 37, Rz. 9). Seite 8