59 Abs. 2 lit. a ZPO ein schutzwürdiges Interesse (persönlich, aktuell und praktisch) nachzuweisen, woran es den Klägerinnen ebenfalls fehle31. Die Klägerinnen demgegenüber wenden ein, die Abweisung der Gruppe bzw. das Schreiben der Beklagten wirke sich auf eine grosse Zahl behinderter Menschen aus, nämlich auf alle behinderten Besucher des Bades32. Die Klägerinnen wenden auch ein, das Rechtsschutzinteresse ergebe sich aus der Verletzung des Diskriminierungsverbots gemäss Art. 6 BehiG selbst, darüber hinausgehende Anforderungen an das Rechtsschutzinteresse bestünden nicht. Da mit dem Verbandsklagerecht der materielle Anspruch nach Art.