Ein Feststellungsinteresse bestehe nur, wenn der Kläger ein schutzwürdiges Interesse an der Beseitigung des fortbestehenden Störungszustandes geltend machen könne, was bei in der Vergangenheit liegendem abgeschlossenem Sachverhalt regelmässig nicht der Fall sei. Auch in diesem Verfahren habe man sich auf die Grundsätze der Zivilprozessordnung (ZPO) zu besinnen. Gemäss Art. 88 ZPO sei ein schutzwürdiges Interesse an einer Feststellungsklage nachzuweisen, woran es den Klägerinnen fehle. Schliesslich habe die klagende Partei gemäss Art. 59 Abs. 2 lit.