a BehiG nur dort zum Tragen kommen solle, wo einerseits ein öffentlicher Zweck mit der Klage verfolgt werde und wo ein Rechtschutzinteresse an der gerichtlichen Feststellung bestehe. Der Vorfall habe sich vor zwei Jahren ereignet, daher fehle es sowohl am öffentlichen Interesse wie auch an einem schutzwürdigen Feststellungsinteresse. Ein Feststellungsinteresse bestehe nur, wenn der Kläger ein schutzwürdiges Interesse an der Beseitigung des fortbestehenden Störungszustandes geltend machen könne, was bei in der Vergangenheit liegendem abgeschlossenem Sachverhalt regelmässig nicht der Fall sei.