Die Beklagte bestreitet zudem die Legitimation der Klägerinnen, weil keine Auswirkung auf eine grosse Zahl Behinderter vorliege (im Sinne von Art. 9 Abs. 1 BehiG), weil es seien – bestrittenermassen – nur fünf behinderte Personen wegen ihrer Behinderung abgewiesen worden und zu den im Schreiben in Aussicht gestellten Massnahmen sei es gar nie gekommen30. Die Beklagte macht geltend, dass die Systematik zeigen würde, dass die Verbandsklage nach Art. 9 Abs. 3 lit. a BehiG nur dort zum Tragen kommen solle, wo einerseits ein öffentlicher Zweck mit der Klage verfolgt werde und wo ein Rechtschutzinteresse an der gerichtlichen Feststellung bestehe.