Die Beklagte macht unter anderem geltend, die Klägerinnen hätten kein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 59 Abs. 1 lit. a ZPO. Das schutzwürdige Interesse ist jedoch bereits gestützt auf Art. 89 ZPO und mit Beachtung auf die spezialgesetzliche Regelung im BehiG gegeben, da die Verbandsklage vorgesehen ist, um die Interessen bestimmter Personengruppen wahrzunehmen (Art. 89 Abs. 3 ZPO i.V.m. Art. 9 BehiG).