Aus der Klage ergibt sich der Sinn des klägerischen Rechtsbegehrens, nämlich dass die Klägerinnen mit "Randzeiten" die Öffnung des Bades zu speziellen Öffnungszeiten meinen, die auf eine Segregation Behinderter von den übrigen Besuchern abziele, so die Klägerinnen. Die Beklagte führt an, das Rechtsbegehren könne so nicht gutgeheissen werden, weil die Klägerinnen der Beklagten Worte ["Randzeiten"] in den Mund legen würden, die diese so nicht gesagt habe, resp. dieser Lebenssachverhalt so nicht stimme. Dies ist allerdings eine inhaltliche Frage und kann nicht unter den Formalien behandelt werden.