dabei kann das Gericht für die Auslegung auch auf die Klagebegründung abstellen27. Auch aus dem Grundsatz von Art. 52 ZPO wonach alle am Verfahren beteiligten Personen nach Treu und Glauben zu handeln haben, folgt, dass Rechtsbegehren stets im Lichte der dazu gegebenen Begründung auszulegen sind28. Aus der Klage ergibt sich der Sinn des klägerischen Rechtsbegehrens, nämlich dass die Klägerinnen mit "Randzeiten" die Öffnung des Bades zu speziellen Öffnungszeiten meinen, die auf eine Segregation Behinderter von den übrigen Besuchern abziele, so die Klägerinnen.