Was die Klägerinnen mit dem Begriff meinen, ergebe sich klar aus der Klage und der Replik. Die Klägerinnen verwenden ihrer Meinung nach den Begriff „Randzeiten“ zur Vereinfachung dessen, was die Beklagte unmissverständlich und verbindlich mitgeteilt habe, nämlich Behinderten-Gruppen nur noch zu „speziellen Öffnungszeiten“, eben Randzeiten, ins Bad zu lassen26.