c ist auf den gleichen Lebenssachverhalt, auf den gleichen Vorgang, den Brief vom 25. Januar 2012, zurückzuführen. Ein sachlicher Zusammenhang ist deshalb gegeben. Da das neu zugefügte Rechtsbegehren lit. c auch nach der gleichen Verfahrensart zu beurteilen ist, handelt sich um eine zulässige Klageänderung. 1.3 Rechtsbegehren