und stellt keine Klageänderung dar23. Mehr in der Form eines geänderten Anspruchs wird beantragt, wenn der Kläger im Vergleich zum bisherigen Rechtsbegehren die Klage erweitert, ohne den Klagegrund zu verändern24. Nach Art. 227 Abs. 1 ZPO ist eine Klageänderung zulässig, wenn der geänderte oder neue Anspruch nach der gleichen Verfahrensart zu beurteilen ist und (a) mit dem bisherigen Anspruch in einem sachlichen Zusammenhang steht; oder (b) die Gegenpartei zustimmt. Das zugefügte Rechtsbegehren in lit. c ist auf den gleichen Lebenssachverhalt, auf den gleichen Vorgang, den Brief vom 25. Januar 2012, zurückzuführen.