Als Klageänderung gilt die inhaltliche Änderung der Klage nach Eintritt der Rechtshängig- keit19. Da die Klage in objektiver Hinsicht durch den Streitgegenstand definiert wird, liegt eine Klageänderung dann vor, wenn der Streitgegenstand nach Eintritt der Rechtshängigkeit verändert wird20. Der Streitgegenstand bestimmt sich nach dem Rechtsbegehren und dem diesem zu Grunde liegenden Lebenssachverhalt21. Wird das Rechtsbegehren nach Einreichung der Klage dermassen geändert, dass mehr, zusätzliches oder anderes verlangt wird, handelt es sich um eine Klageänderung, welche nur unter den Voraussetzungen von Art. 227 ZPO zulässig ist22.