Dies hatten sie im Schlichtungsverfahren noch nicht geltend gemacht16. Die Klägerinnen machen geltend, der gegenüber dem Schlichtungsgesuch ergänzte Antrag Ziff. 1c beruhe auf demselben Lebensvorgang und stehe in einem engen sachlichen Zusammenhang mit den übrigen, bereits vor dem Vermittleramt gestellten Anträgen. Des Weiteren habe das neue Rechtsbegehren Ziff. 1c keinen Einfluss auf den Streitwert und / oder die sachliche und örtliche Gerichtszuständigkeit17.