Die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts ergibt sich gestützt auf Art. 13 Justizgesetz (JG). Bei der Feststellung einer Diskriminierung gegenüber Behinderten einer Behindertenorganisation wird ein ideelles und kein vermögensrechtliches Interesse verfolgt14. Für nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten gilt grundsätzlich das ordentliche Verfahren15.