Die Beklagte nahm am 14. November 2016 Stellung10. Das Gericht fällte am 20. März 2017 den Entscheid, welcher den Parteien gleichentags im Dispositiv zugestellt wurde11. Mit Eingabe vom 23. März 2017 hat die Beklagte12 und mit Schreiben vom 24. März 2017 haben die Klägerinnen13 fristgerecht die Entscheidbegründung verlangt, weshalb diese nunmehr auszufertigen ist. Erwägungen 1. Formelles 1.1 Zuständigkeit Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich gestützt auf Art. 10 Abs. 1 lit. b ZPO am Sitz der beklagten Partei. Die Beklagte hat ihren Sitz in Grub AR. Damit ist die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden gegeben.